Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG

Einem Leitfaden des Bundejustizministeriums kann entnommen werden:

Schon seit dem letzten Jahr gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Aus diesem Gesetz ergibt sich für Unternehmer seit dem 01. Febrauar 2017 die Pflicht, auf ihrer Website und/oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Verbraucherinnen und Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinzuweisen, inwieweit sie sich entweder

freiwillig bereit erklärt haben oder

durch bestimmte Regelungen verpflichtet sind,

an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme kann auch auf bestimmte Konflikte oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze beschränkt werden. Eine Verpflichtung kann sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz) oder aus einer Vereinbarung ergeben. Sind Unternehmen allgemein nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, müssen sie ihren zukünftigen Vertragspartner darüber ebenfalls auf ihrer Website und/oder in ihren AGB informieren.

Die Informationspflicht gilt nur dann, wenn das Unternehmen eine Website hat oder AGB verwendet. Unternehmen, die weder eine Website haben noch AGB verwenden, können Verbraucher auf andere Weise über ihre Schlichtungsbereitschaft informieren, sind aber dann dazu nicht verpflichtet. Unternehmen, die sowohl eine Website haben als auch AGB verwenden, müssen den Hinweis in beiden Medien setzen.

Ausgenommen von der Informationspflicht sin Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Maßgeblich ist die Kopfzahl. Stichtag für die Berechnung ist der 31.12. des Vorjahres.

Bei verpflichteten Unternehmen ist es wichtig, dass diese ebenfalls auf die Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen (genaue Anschrift und Website).

Unabhängig von der oben geschilderten allgemeinen Informationspflicht müssen Unternehmen dann, wenn es zu einem Streit mit einem Kunden aus einem Verbrauchervertrag kommt, die Verbraucher in Textform darüber unterrichten, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können. Gleichzeitig müssen sie mitteilen, ob sie zur Teilnahme am Verfahren dieser Stelle bereit oder verpflichtet sind. Diese Informationspflicht besteht auch für Unternehmen, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchten.

Zusätzliche Pflichten bei Online-Verträgen:

Für Streitigkeiten aus Verträgen, die Verbraucher eines EU-Mitgliedstaates mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen über das Internet abgeschlossen haben, hat die Europäische Kommission eine Online-Streitbeilegungsplattform eingerichtet (ODR-Plattform): https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&Ing=DE.

In der EU niedergelassene Online-Händler, die über das Internet Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen, sind verpflichtet, auf ihren Websiten einen leicht zugänglichen Link auf die ODR-Plattform der Europäischen Kommission zu setzen. Unter www.bmjv/odr-banner.de findet sich ein Web-Banner zur Verlinkung.

Wenn ein Verbraucher eine Beschwerde gegen ein Unternehmen über das Portal einreicht, wird dieses per Mail benachrichtigt und zur Registrierung auf der Plattform innrehalb einer Frist aufgefordert. Um die Funktion des Portals nutzen zu können, sollten sich Unternehmen auf der Plattform registrieren.

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